Gastbeitrag: Preislisten, Sammelcodes & Nährwertangaben
Mit der Einführung des E-Labels kam auch in Sachen Preisliste und Gestaltung der Preisliste einiges an Unklarheit und Unsicherheit auf. Daher werden wir auch immer wieder nach einem Sammel-QR-Code für Preislisten gefragt. Aktuell sind wir nicht der Überzeugung, dass es rechtlich sicher für Dich ist einen solchen Sammel-QR-Code zu nutzen. Dazu kommt, dass die meisten Preislisten unserer Auffassung nach diesen Code nicht benötigen. Dennoch wird von einigen Stellen und Mitbewerbern anders argumentiert - Die Gründe, warum wir aktuell keinen Sammel-QR-Code anbieten und warum eine Nutzung für Dich ggf. auch gefährlich sein kann, erklärt Dir unser Rechtspartner Holger Kiefer in diesem Blog-Beitrag.
Betrifft mich / meine Liste das überhaupt?
Vorweg: Dieser Beitrag bezieht sich auf Preislisten mit Bestellfunktion (also einem Formular, mit dem ein Kaufvertrag zustande kommt). Für rein informative Listen, bei denen kein Kaufvertrag zu Stande kommt, spielt diese Art der Information keine Rolle.
Ich habe gelesen, dass das kein Problem ist!
Es ist weiterhin bekannt, dass manche Anbieter einen Sammel-QR-Code anbieten und auch öffentliche Stellen sich bereits dazu geäußert haben. Das "Weinrecht für Schule und Praxis in Rheinland-Pfalz" zum Beispiel äußert sich wie folgt zu dieser Frage:
Ist es möglich, für eine Preisliste einen Sammel-QR-Code zu erzeugen, um die Werte aller Weine auf einer Übersichtsseite zusammenzuführen?
- Ja, ein solcher QR-Code für eine Preisliste muss dann zu einer Seite führen, auf der die Zutaten und Nährwerte der entsprechenden Weine einsehbar sind.
- Die Struktur dieser Seite sollte sich an der Preisliste orientieren und einen einfachen Zugang zu den Informationen ermöglichen.
- Dieser Sammel-QR-Code ist unabhängig vom QR-Code auf der Flasche und darf nicht auf dem Etikett verwendet werden.
Jetzt könnte man denken, dass damit alles erledigt ist und man einfach unter jede Liste einen Sammel-QR-Code hängt, aber:
Rechtliche Vorgaben & Unklarheiten
Bei den o.g. Äußerungen ist zu beachten, dass eine eindeutige Regelung hierzu nicht existiert. Laut Lebensmittelinformationsverordnung (Artikel 14) müssen verpflichtende Informationen vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Dies kann erfolgen durch eine Preisliste / einen Webshop oder andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer klar benannt werden müssen. Der Begriff „andere geeignete Mittel“ ist jedoch nicht weiter definiert. Aktuell bekannte & geeignete Mittel sind die folgenden:
- Dem Kunden telefonisch die Nährwerte durchgeben, wenn er anruft und bestellen möchte.
- Auf der Preisliste mit Bestellmöglichkeit die Nährwerte und Zutaten abdrucken.
- Einen QR-Code direkt beim jeweiligen Wein auf der Preisliste abdrucken.
Mit diesen Mitteln wird sichergestellt, dass der Kunde jederzeit die für ihn richtigen Informationen erhält.
Was sagt die EU-Kommission zu Sammel-QR-Codes?
In den Bekanntmachungen der Kommission zur Umsetzung der neuen EU-Weinkennzeichnungsvorschriften geht diese auf einige Fragen ein - wie zum Beispiel diese:
Dürfen die Etiketten verschiedener Weine eines Erzeugers zusätzliche Informationen auf elektronischem Wege auf derselben Website enthalten?
- Ja, aber jede Weinart sollte einen eindeutigen Link zu spezifischen Informationen haben.
Daraus lässt sich ableiten, dass die obligatorischen Informationen (Zutaten, Nährwerte) mehrerer Weine zwar an derselben Stelle abrufbar sein dürfen. Es bleibt allerdings ein dickes ABER:
- Der QR-Code auf dem Etikett muss direkt zur spezifischen Information des jeweiligen Weines führen.
- Die Darstellung muss klar differenziert sein.
- Der Verbraucher muss eindeutig und ohne Irreführung zu den richtigen Angaben gelangen – genau wie bei einem Papieretikett, das immer ein bestimmtes Produkt kennzeichnet.
Warum ein Sammel-QR-Code problematisch ist:
Ein Sammel-QR-Code für eine Preisliste erfordert dagegen, dass der Verbraucher selbst nach dem richtigen Wein sucht.
Dies birgt das Risiko der Irreführung und erfüllt nicht die Anforderung einer eindeutigen und direkten Anzeige der spezifischen Informationen. Für ein E-Label gilt: Der Link muss direkt und eindeutig zur Nährwerttabelle und Zutatenliste des Weines führen, dessen Etikett der QR-Code enthält. Jede Möglichkeit der Irreführung muss ausgeschlossen sein – genau wie es bei jedem einzelnen Papieretikett der Fall ist.
Im Weinrecht gibt es keine spezifische Regelung dazu, wie die obligatorischen Angaben vor Abschluss eines Kaufvertrages zur Verfügung gestellt werden müssen. Das Lebensmittelrecht schreibt lediglich vor, dass dies „durch andere geeignete Mittel“ erfolgen muss. Das Weinrecht hingegen verlangt, dass sowohl bei einem E-Label als auch bei einem klassischen Etikett folgende Kriterien erfüllt werden:
- Einfacher Zugang zur Information
- Eindeutige Anzeige der spezifischen Angaben
- Ausschluss jeder Irreführung
Was passiert jedoch, wenn ein QR-Code von einer Preisliste gescannt wird und nicht direkt zur Wein-spezifischen Seite führt, sondern auf eine allgemeine Übersicht verweist – unterteilt in Weißweine, Rotweine und Schaumweine?
Angenommen, ein Weingut hat 100 Produkte auf seiner Preisliste. Der Kunde müsste nun durch die Kategorie scrollen und die Einträge mit der Preisliste abgleichen, um den richtigen Wein zu finden. Das entspricht keiner eindeutigen Anzeige der spezifischen Information und stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar.
Bessere Lösung für Weingüter
Statt einfach den risikobehafteten Sammel-QR-Code zu nutzen, solltest Du also ein paar Dinge überprüfen:
- Benötigt Deine Preisliste überhaupt eine Bestellfunktion oder kann diese nicht auch auf den konform eingerichteten Webshop via QR-Code ausgelagert und damit auf der Preisliste darauf verzichtet werden? (Das hat ja auch viele andere Vorteile für Dich und jede Preisliste sollte sowieso immer einen QR-Code zum Shop haben!)
- Nur wenn ich diese Bestellfunktion überhaupt so benötige: Wird die Preisliste ggf. nur ab Hof / in Deiner Vinothek zum Bestellen genutzt? Dann hat der Kunde ja jederzeit die Möglichkeit den Wein zu sehen und zu prüfen!
- Bestellt der Kunde überhaupt per schriftlich eingereichter Liste (Post oder Fax) bei Dir oder ruft er nicht sowieso an bzw. gibt Sie Dir persönlich und kann von Dir in diesem Fall (telefonisch) vor Kaufabschluss beraten werden?
In diesen Fällen ist ggf. die Angabe auf der Preisliste überhaupt nicht notwendig. Aus der Erfahrung heraus lässt sich sagen, dass dieses Problem oft kleiner ist, als es zuerst erscheint: Viele Weingüter haben bereits einen Webshop, der alle Auflagen erfüllt und / oder nutzen die schriftliche Preisliste nur ab Hof (wo sich der Wein zum Nachschauen befindet). Ob und wie eine Liste überhaupt unter diese Regelung fällt, beantwortet Dir unser Rechtspartner gerne in einem persönlichen Gespräch.
Holger Kiefer ist Rechtsanwalt und hat sich ausschließlich auf die rechtlichen Belange der Weinbranche spezialisiert. Wenn es um Weinrecht, Markenrecht, Datenschutz und den rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet geht, ist er Dein Ansprechpartner. Mit seinem umfangreichen Fachwissen und seiner langjährigen Erfahrung steht er Dir zur Seite, um die spezifischen Herausforderungen und rechtlichen Aspekte Deiner Weinaktivitäten zu meistern. Er kennt die Branche in und auswendig und ist bestens vertraut mit den Gesetzen und Vorschriften, die für Dich relevant sind. Hier findest Du mehr Infos dazu, wie Du die Beratung von Holger Kiefer direkt in Winestro.Cloud nutzen kannst.