Gastbeitrag: PPWR - Was ab dem 12. August 2026 auf jedes Weingut zukommt

PPWR

Ab diesem Stichtag wird selbst die Weinflasche mit Kapsel und Etikett zu einem „regulierten Produkt". Was das konkret bedeutet, wen es trifft – und welche zwei Dokumente Sie jetzt vorbereiten sollten. 

Kaum ein Thema sorgt in den Weinbaubetrieben derzeit für so viele Rückfragen wie die neue EU-Verpackungsverordnung – im Fachjargon PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40).
Der Grund: Ab dem 12. August 2026 gelten europaweit neue Pflichten, und die ersten Handelspartner verlangen schon heute entsprechende Nachweise. Die gute Nachricht vorweg: Für ein typisches Weingut ist der Aufwand überschaubar, wenn man weiß, worauf es ankommt.
 

Das Wichtigste in 30 Sekunden

Ab dem 12. August 2026 muss für jede Verpackung eine technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung vorliegen. Betroffen ist, wer Wein abfüllt und in Verkehr bringt. Viele Angaben liefern Ihre Lieferanten (Flasche, Verschluss, Etikett). Zahlreiche weitere Pflichten – etwa zur Recyclingfähigkeit – greifen erst ab 2028 bzw. 2030.

Inhalt

  1. Worum geht es bei der PPWR überhaupt? 
  2. Ab wann gilt das? Die Fristen im Überblick
  3. Bin ich überhaupt betroffen?
  4. Die zwei zentralen Dokumente
  5. Was sonst noch dazugehört
  6. Das Musterfomular der Verbände - hilfreich, aber kein Freibrief
  7. Sie exportieren? Frankreich, Italien und Spanien im Blick
  8. Was noch offen ist
  9. Ihre Checkliste: Das können Sie jetzt tun

1. Worum geht es bei der PPWR überhaupt? 

Die PPWR ist eine EU-Verordnung. Anders als eine Richtlinie muss sie nicht erst in nationales Recht „übersetzt" werden – sie gilt unmittelbar und in ganz Europa gleich. Sie löst die alte Verpackungsrichtlinie von 1994 ab und verfolgt ein größeres Ziel: weniger Verpackungsmüll, mehr Recycling, echte Kreislaufwirtschaft. 

Neu ist vor allem die Denkweise. Künftig wird die Verpackung wie ein eigenes Produkt behandelt, das bestimmte Anforderungen erfüllen und mit Papieren belegt werden muss – ähnlich der CE-Kennzeichnung. Für Winzer heißt das: Flasche, Verschluss und Etikett bilden zusammen die „Verpackung", und dafür müssen Sie ab dem Stichtag geradestehen können. 

Wichtig: Die PPWR ersetzt nicht das bekannte deutsche Verpackungsgesetz (LUCID-Registrierung, Duales System). Beide gelten nebeneinander – die PPWR kommt *obendrauf*. 

2. Ab wann gilt was? Die Fristen im Überblick 

  • 12. August 2026 – der Stichtag: Technische Dokumentation, EU-Konformitätserklärung und die Stoff-Grenzwerte (Schwermetalle, PFAS) gelten. Hier müssen Sie vorbereitet sein. 

  • 12. Februar 2027 – Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen bis dahin ihre Bußgeld-Regeln erlassen haben – in Deutschland bereits geschehen über das VerpackDG (BGBl. I 2026 Nr. 207), das zeitgleich mit der PPWR in Kraft tritt und dazu eigene Fristen bis 12.02.2027 vorsieht. 

  • Ab 2028 – Kennzeichnung: Einheitliche EU-Sortierkennzeichnung auf der Verpackung (frühestens 12. August 2028). 

  • Ab 2030 – Nachhaltigkeit: Recyclingfähigkeit (Klassen A/B/C), Mindestanteil an Rezyklat und Verpackungsminimierung greifen – dann wird es materiell anspruchsvoller. 

3. Bin ich überhaupt betroffen? 

Kurz gesagt: Wer Wein abfüllt und in Verkehr bringt, gilt in aller Regel als „Erzeuger" im Sinne der Verordnung – und damit als verpflichtet. Doch es gibt eine für den Weinbau sehr wichtige Erleichterung. 

Die Kleinstunternehmer-Regel 

Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen – also weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz – und lassen Sie Ihre Verpackungen (Flaschen, Etiketten) von Lieferanten fertigen, die im selben EU-Land sitzen, dann gilt für die einzelne Verpackungskomponente Ihr Lieferant als Erzeuger. Da die allermeisten Weingüter Kleinstunternehmen sind und ihre Flaschen und Etiketten aus Deutschland beziehen, ist das der praktische Regelfall. 

Aber Achtung: Diese Erleichterung betrifft nur die Verpackungskomponente. Ihre übrigen Pflichten als Betrieb – etwa die LUCID-Registrierung und die Teilnahme am Dualen System – bleiben vollständig bestehen. Prüfen Sie deshalb im Zweifel jeden Einzelfall. 

4. Die zwei zentralen Dokumente 

a) Die technische Dokumentation 

Sie beschreibt die Verpackung sachlich: Artikel- oder Chargennummer, Name und Anschrift des Erzeugers, Aufbau der Verpackung (z. B. grüne Glasflasche, Metallverschluss, Papieretikett), Gewicht der einzelnen Bestandteile, Füllvolumen und eine einfache Abbildung. Rechtlicher Rahmen: Art. 15 und Art. 38 der Verordnung (Inhalt in Anhang VII). 

b) Die EU-Konformitätserklärung 

Mit ihr erklären Sie in eigener Verantwortung, dass die Verpackung die geltenden Vorgaben erfüllt. Sie stützt sich auf die technische Dokumentation und nennt Kennung der Verpackung, Ihre Daten und ggf. angewandte Normen (Art. 39, Muster in Anhang VIII). 

So einfach ist es in der Praxis: Sie müssen nichts selbst im Labor prüfen. Die entscheidenden Angaben liefern Ihre Lieferanten über sogenannte Lieferantenerklärungen (Art. 16). Ihre Aufgabe ist es, diese Informationen je Produkt zu sammeln und in Ihrer Dokumentation zusammenzuführen. 

Aufbewahren und vorlegen: Die Unterlagen sind 5 Jahre (Einwegverpackung) bzw. 10 Jahre (Mehrweg) aufzubewahren. Verlangt eine Behörde sie, müssen Sie sie innerhalb von 10 Tagen vorlegen können. 

5. Was sonst noch dazugehört 

Grenzwerte für Schadstoffe. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten (bei recyceltem Glas gilt unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Wert). Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten außerdem neue PFAS-Grenzwerte. Bei einer Glasflasche mit Schraubverschluss ist das nach Einschätzung der Verbände unproblematisch. 

Angaben zum Erzeuger. Auf der Verpackung müssen Name und eine Postanschrift stehen, unter der Sie erreichbar sind (Art. 15 Abs. 6). Der Verordnungstext konkretisiert nicht ausdrücklich, ob zwingend Straße und Hausnummer nötig sind oder Name, Postleitzahl und Ort genügen – im Zweifel empfiehlt sich die vollständige Anschrift. Diese Angabe darf auch über einen QR-Code („E-Label") erfolgen. 

6. Das Musterformular der Verbände – hilfreich, aber kein Freibrief 

Die Weinbau- und Sektverbände (DWV, BWSI, Verband Deutscher Sektkellereien, Deutscher Raiffeisenverband) haben ein Musterformular für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung bereitgestellt. Die Verbände weisen ausdrücklich darauf hin, dass das Muster keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit erhebt und die eigenständige Prüfung nicht ersetzt. 

7. Sie exportieren? Frankreich, Italien und Spanien im Blick 

Weil die PPWR eine EU-Verordnung ist, gelten die neuen Kernpflichten überall gleich und gleichzeitig. Solange aber das einheitliche EU-Kennzeichen (ab 2028) noch nicht da ist, bleiben die bestehenden nationalen Sortier-Kennzeichnungen zusätzlich zu beachten: 

  • Frankreich: Triman-Logo und Info-Tri-Sortierhinweis (AGEC-Gesetz) bleiben Pflicht – Etiketten vor dem Druck an der aktuellen Citeo-Vorgabe prüfen. 

  • Italien: Umweltkennzeichnung mit Materialcodes und Entsorgungshinweis (über CONAI); digitale Lösungen per QR-Code sind erlaubt. 

  • Spanien: Kennzeichnung der Abfallfraktion auf Haushaltsverpackungen ist seit 1.1.2025 Pflicht (Real Decreto 1055/2022); zusätzlich besteht eine Kunststoffabgabe. 

  • Deutschland: Die PPWR gilt ab 12.8.2026. Das deutsche Umsetzungsgesetz (VerpackDG) ist verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 207 v. 17.07.2026) und tritt zeitgleich in Kraft. 

8. Was noch offen ist 

Ungeklärt ist etwa, wer bei der Kleinstunternehmer-Regel genau auf dem Etikett zu nennen ist; der DWV hat dazu bei der EU-Kommission nachgefragt. Ebenfalls diskutiert wird, ob ein Papieretikett überhaupt unter die PFAS-Regeln fällt. Wer heute eine Konformitätserklärung erstellt, sollte deshalb nur die bereits geltenden Anforderungen bescheinigen. 

9. Ihre Checkliste: Das können Sie jetzt tun 

  • Status klären: Sind Sie Kleinstunternehmen? Sitzen Ihre Lieferanten im Inland? 

  • Lieferanten anschreiben: Erklärungen bzw. Datenblätter von Flaschen-, Verschluss- und Etikettenlieferanten anfordern. 

  • Dokumentation anlegen: Pro Verpackung eine technische Dokumentation, daraus die Konformitätserklärung ableiten. 

  • Etikett prüfen: Vollständige Anschrift vorhanden? Bei Export FR/IT/ES an die dortigen Kennzeichnungen denken. 

  • Archiv & Frist: Unterlagen sicher ablegen (5 bzw. 10 Jahre), binnen 10 Tagen vorlegbar. 

  • Wiedervorlage setzen: 12.8.2026, dann die Stufen 2028 und 2030 im Kalender vermerken. 

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand August 2026 in allgemeiner Form wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

 

Weinrecht: Wein-Webshops rechtssicher prüfen lassen.Holger Kiefer ist Rechtsanwalund hat sich ausschließlich auf die rechtlichen Belange der Weinbranche  spezialisiert. Wenn es um Weinrecht, Markenrecht, Datenschutz und den rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet geht, ist er Ihr Ansprechpartner. Mit seinen umfangreichen Fachwissen und seiner langjährigen Erfahrung steht er Dir zur Seite, um die spezifischen Herausforderungen und rechtlichen Aspekte Deiner Weinaktivitäten zu meistern. Er kennt die Branche in- und auswendig und ist bestens vertraut mit den Gesetzen und Vorschriften, die für Dich relevant sind. Hier findest Du mehr Infos dazu, wie Du die Beratung von Holger Kiefer direkt in Winestro.Cloud nutzen kannst.