Gastbeitrag Weinrecht: Nährwerttabelle & E-Label

Weinrecht: Wein-Webshops rechtssicher prüfen lassen.

Ab dem 8. Dezember 2023 treten neue EU-Regelungen beim Weinrecht in Kraft, die eine Anpassung der Deklaration von Wein an die bereits bestehenden Regelungen für Lebensmittel vorsehen. Diese Regelungen betreffen das Zutatenverzeichnis und die Nährwerttabelle auf WeinetikettenE-Labels, Preislisten und Webshops. Ziel ist es, den Verbrauchern umfassende Informationen über die Inhaltsstoffe und Nährwerte von Wein zur Verfügung zu stellen und den Produzenten einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung und Bezeichnung zu geben. In diesem Blog-Beitrag erklärt unser Rechts-Partner Holger Kiefer alles Wissenswerte zum Thema.

 

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, LMIV (ABl. Nr. 304 S. 18). Diese Verordnung schreibt bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln (Wein ist ebenfalls „Lebensmittel“ im Sinne der LMIV) die Angabe u. a. des Verzeichnisses der Zutaten, und der Nährwertdeklaration verpflichtend vor. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol wie Wein und Weinerzeugnisse sind bis zum 08.12.2023 von der Angabe des Zutatenverzeichnisses und der Nährwertdeklaration befreit, (Art. 16 Abs. 4 LMIV), danach sind Angaben zu Zutaten und Nährwerten erforderlich, Art. 119 Abs. 1 h) und i) in Verbindung mit Abs. 4 und 5 VO (EU) 1308/2013. Für Lebensmittel gilt die Verpflichtung zur Angabe der Nährwertdeklaration seit dem 13. 12. 2016.

 

Gemäß der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist die Angabe eines Zutatenverzeichnisses für Lebensmittel bereits seit Langem verpflichtend. Das Zutatenverzeichnis gibt Auskunft über die verwendeten Bestandteile eines Produkts. Im Falle von Wein, bei dem Trauben die einzige Zutat sind, ist kein Zutatenverzeichnis erforderlich. Zusatzstoffe wie Säureregulatoren, Stabilisatoren und Konservierungsstoffe müssen jedoch aufgeführt werden.

Dabei unterscheidet man zwischen Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen. Verarbeitungshilfsstoffe werden vorübergehend eingesetzt und zum Schluss so entfernt, dass sie im Endprodukt nicht nachweisbar sind. Falls Spuren von diesen Stoffen im Endprodukt nachgewiesen werden können, müssen sie trotzdem nicht erwähnt werden, sofern es unbedenklich und unvermeidbar ist. Bei Zusatzstoffen handelt es sich um Stabilisatoren oder Säureregulatoren. Hier wird nach einem Titel, welches das Wort „Zutat“ enthält, die Kategorien genannt und nach einem Doppelpunkt der genaue Stoff. Oft wird nur die E-Nummer genannt, da diese kurz ist und das Zutatenverzeichnis simplifiziert.

Die Verwendung von „und/oder“ ist vor allem von Vorteil, da es den Winzern ermöglicht, spontan auf verschiedene Stoffe umzusteigen (Beispiel: „Säureregulatoren: E334 und/oder E270). Bei der Reihenfolge müssen die Zutaten mit dem höchsten eingesetzten Anteil als erstes genannt werden, ab einer Menge von unter 2 % von Zutaten oder Stoffen kann eine beliebige Reihenfolge gewählt werden. Prozentangaben müssen nur angegeben werden, wenn Zutaten als Wort oder Abbildung hervorgehoben werden.

Bei Allergenen wie Sulfite müssen diese betont aufgelistet werden. Dies kann durch Fettdruck oder eine andere Schriftart erzielt werden. Allergene wie Milch und Ei müssen ab einer Konzentration von mehr als 0,25 mg/l angegeben werden, Schwefeldioxid und Sulfite erst ab 10 mg/l. Bei Gasen muss kein Klassenname aufgelistet werden, sie werden mit Formulierungen wie „unter Schutzatmosphäre abgefüllt“ und der E-Nummer aufgeführt.

Wird ein QR-Code verwendet, müssen nur Brennwertangaben und Allergene hinzugefügt werden.

Die Nährwerttabelle enthält Angaben zum Brennwert sowie zum Gehalt an Fettgesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Diese Werte werden immer streng auf 100 ml bezogen, in der richtigen Reihenfolge und tabellarisch angegeben. Gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz sind in Wein nur in vernachlässigbaren Mengen enthalten und erfordern keine genaue Analyse. Es ist ausreichend die Angabe „Enthält geringfügige Mengen von…“ unterhalb der Tabelle zu nennen. Kohlenhydrate und Zucker können auf 1 g genau oder mit Dezimalstelle auf 0,1 g oder mit < 0,1 g angegeben werden. Der Brennwert gibt an, wie viel Energie der menschliche Körper aus einem Lebensmittel gewinnen kann. Für Alkohol wird ein Brennwert von 29 kJ (7 kcal) pro Gramm angenommen, Kohlenhydrate wie Zucker und Glycerin haben einen Brennwert von 17 kJ (4kcal) pro Gramm und organische Säuren 13 kJ (3kcal) pro Gramm. Bei den Messungen sollten möglichst geringe Abweichungen vorkommen, da das Weinetikett den Verbraucher informieren soll und daher nicht irreführend sein darf. Bei einem Glyceringehalt von 8 g/l gibt es eine Abweichung von ±2-3 g/l.

Bei der Mindestschriftgröße ist 1,2 mm Höhe vorgesehen, bei dieser Höhe spricht man von der unteren Grundlinie aus gemessener Höhe eines kleinen Buchstabens, beispielsweise „n“. Abweichungen gibt es bei Flaschen mit Nennfüllmenge von 200-1000 ml, bei denen die Größe 4 mm beträgt. Insgesamt würde die Fläche für das Etikett 6,8 cm breit und 2,5 cm hoch sein, sofern das Zutatenverzeichnis und die Nährwerttabelle nebeneinander aufgeführt sind. Bei einem E-Label in Form eines QR-Codes genügt eine Größe von 1 cm x 1 cm. Dieses E Label wird gesondert zu kennzeichnen sein.

Mit einem sogenannten „E-Label“ kann die vollständige Nährwerttabelle und das Zutatenverzeichnis auf elektronischem Wege angegeben werden. Ein QR-Code auf dem Weinetikett führt zu einer Internetseite, auf der die Informationen hinterlegt sind. Die Allergenkennzeichnung und die Angabe des Brennwerts müssen weiterhin auf dem Etikett selbst erfolgen.

Die gewählte Sprache auf dem Etikett sollte leicht verständlich für die Verbraucher des Ziellandes sein, in dem der Wein vermarktet wird. Obwohl Englisch weit verbreitet in Schulen unterrichtet wird, reicht dies allein nicht aus. Beim Export in andere EU-Länder sollte das Etikett entsprechend den jeweiligen Landessprachen angepasst werden. Das E-Label stellt dabei eine erhebliche Erleichterung für den Export dar.



Hier geht es zum Update / 2. Teil.

Fazit

Die neuen EU-Verordnungen zur Deklaration von Wein im Weinrecht bringen ab dem 8. Dezember 2023 Veränderungen für die Weinindustrie mit sich. Das Zutatenverzeichnis und die Nährwerttabelle werden auf Weinetiketten, E-Labels, Preislisten und Webshops verpflichtend sein. Verbraucher erhalten dadurch detaillierte Informationen über die Inhaltsstoffe und Nährwerte von Wein, während Produzenten einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung und Bezeichnung erhalten. Die Einführung des E-Labels ermöglicht den Zugang zu ausführlicheren Informationen über das Internet. Es ist wichtig, dass die Weinindustrie diese neuen Regelungen rechtzeitig umsetzt, um den Verbrauchern eine transparente und verlässliche Kennzeichnung zu bieten. Sobald wir neue Informationen zu diesem Thema haben, werden wir wieder in unseren News in der Kategorie Weinrecht berichten.  Hier gibt es alle Infos dazu, wie das E-Label mit Winestro.Cloud platzsparend und einfach eingesetzt werden kann.

 

Weinrecht: Wein-Webshops rechtssicher prüfen lassen.Holger Kiefer ist Rechtsanwalund hat sich ausschließlich auf die rechtlichen Belange der Weinbranche  spezialisiert. Wenn es um Weinrecht, Markenrecht, Datenschutz und den rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet geht, ist er Ihr Ansprechpartner. Mit seinen umfangreichen Fachwissen und seiner langjährigen Erfahrung steht er Dir zur Seite, um die spezifischen Herausforderungen und rechtlichen Aspekte Deiner Weinaktivitäten zu meistern. Er kennt die Branche in- und auswendig und ist bestens vertraut mit den Gesetzen und Vorschriften, die für Dich relevant sind. Hier findest Du mehr Infos dazu, wie Du die Beratung von Holger Kiefer direkt in Winestro.Cloud nutzen kannst. Der Artikel ist ursprünglich erschienen bei Pioniere-Wegweise.